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Hunde, Hundesteuern
Wer einen Hund hält, muss diesen artgerecht halten und betreuen, insbesondere genügend Auslauf und Bewegung gewähren. Zudem muss er jederzeit dafür sorgen, dass der Hund Mensch oder Tier weder belästigt noch bedroht. Eine generelle Ausbildungspflicht für Hundehalter besteht nicht. Allerdings empfehlen wir dringend, mit jedem Hund mindestens eine Welpenspielgruppe und einen Erziehungskurs zu besuchen. Jeder Hundehalter und jeder Hund muss in der Hundedatenbank AMICUS registriert sein.
Registrierung von Hunden
Hundehalterinnen und Hundehalter haben ihre Hunde gemäss den Vorschriften der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung sowie dem Gesetz über das Halten von Hunden registrieren zu lassen und bei der Gemeindekanzlei anzumelden, ebenfalls sind Halteränderungen sowie das Ableben eines Hundes zu melden.
Die Registrierung von Junghunden, sowie Hunden, welche aus dem Ausland in die Schweiz mitgenommen werden, hat bei einem schweizerischen Tierarzt zu erfolgen.
Die Vorschrift, zusätzlich zum Mikrochip eine Hundemarke am Hundehalsband anzubringen, wurde per 1. Januar 2017 ersatzlos gestrichen. Es werden keine Hundemarken mehr abgegeben.
Gebühren / Marken / Hundesteuer
Der Einzug der Hundesteuer in Buch erfolgt mittels Rechnungsstellung. Die Rechnungen werden im Laufe des Monates Februar versandt.
Die jährliche Hundesteuer, inklusive des Kantonsbeitrages von 30.– Franken je Hund, beträgt:
Für den ersten Hund 150.– Franken
Für jeden weiteren Hund 180.– Franken
Pauschalabgabe für Züchter 650.– Franken
Befreiung von Abgaben:
– Hunde, die noch nicht 3 Monate alt sind
– Diensthunde der Armee und der Polizei- und Zoll-Organe
– Katastrophen-/Blindenhunde
– Hunde, die in einem Jagdrevier als Nachsuch-Hunde eingetragen sind
– Hunde, für die in einer anderen Schaffhauser Gemeinde bereits Abgaben entrichtet wurden
Rückerstattung Hundesteuer
Erfolgt das Ableben eines Hundes vor dem 30.6. des Jahres wird die Hundesteuer auf Antrag zurückerstattet.
Sie sind neu Hundehalterin oder Hundehalter
Merkblatt Kanton Schaffhausen Hundehaltung
Abschluss einer Haftpflichtversicherung
1. Ihr Hund muss für eine Deckungssumme von mindestens 1 Million Franken versichert sein.
Vor dem Erwerb eines Hundes
2. Melden Sie sich bei Ihrer Gemeinde und teilen Sie mit, dass Sie Hundehalter werden.
Die Personendaten werden durch die Gemeinde in der Hundedatenbank AMICUS erfasst
Nach dem Erwerb eines Hundes
3. Sie melden Ihren Hund innert 10 Tagen nach Erwerb auf der Gemeindekanzlei Buch an. Ist Ihr Hund noch ein Welpe, melden Sie ihn spätestens im Alter von drei Monaten an.
4. Sie lassen den Hund beim Tierarzt chippen, der Tierarzt registriert den Hund in der AMICUS-Datenbank
Sie erhalten die PetCard mit den Hundedaten
5. Sie melden Mutationen den Hund betreffend bei der Gemeinde (Abgabe, Übernahme, Tod des Tieres).
Verpflichtung
Die Anmeldung Ihres Hundes, das Bezahlen der Hundesteuer sowie das Beibringen des Versicherungsnachweises sind Vorschriften des Veterinäramtes des Kantons Schaffhausen und daher nicht freiwillig.
Amicus-Hundedatenbank
Sowohl das Login als auch das Passwort werden Ihnen danach schriftlich zugestellt. Unter amicus.ch können Sie sich einloggen.
Merkblatt Kanton Schaffhausen – Amicus
Sie können E-Mailadresse, Telefon-Nr. und Sprache selbst verwalten. Sie melden Abgabe, Übernahme, Ausfuhr und Tod Ihres Hundes. Weiter können Sie die PetCard nachbestellen.
Wenn Sie Ihre Personendaten oder Adresse ändern wollen, wenden Sie sich an die Gemeinde.
Möchten Sie Hundedaten ändern, wenden Sie sich an Ihren Tierarzt.
Bei der Gemeindekanzlei können kostenlos Hundekotbeutel bezogen werden.
Gefahr durch Hundekot im Futter
Immer wieder gibt es Klagen über Hundekot an Wegesrändern, auf Wiesen etc. Insbesondere von der Landwirtschaft liegen aktuelle Beschwerden vor.
Für Kühe kann das tödlich sein. Im Kot können Krankheitserreger enthalten sein, die beim Grasen auf das Vieh übertragen werden. Es hat schon soweit geführt, dass Kühe geschlachtet werden mussten, weil sie Totgeburten erlitten hatten und in einer Untersuchung Aborterreger Neospora Caninum nachgewiesen worden war.
Für manche Hundebesitzer ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die Hunde ihre Notdurft in den genannten Bereichen erst gar nicht verrichten. Und wenn es doch einmal passiert, wird der Hundekot von verantwortungsbewussten Hundehaltern unverzüglich wieder beseitigt. Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden. Die Hundehalter sind zur Beseitigung des Kots ihrer Kunde auf fremdem und öffentlichem Grund verpflichtet.
Bei Zuwiderhandlungen muss mit einer Verzeigung gerechnet werden.
Im Namen der Landwirtschaft bitten wir Sie eindringlich, ihre Hunde nicht auf landwirtschaftlichen Kulturflächen versäubern zu lassen. Vielen Dank an alle Hundehalterinnen und Hundehalter, die mithelfen, solche „Tretminen“ zu vermeiden.
Bei der Gemeindekanzlei können kostenlos Hundekotbeutel bezogen werden